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   VGH Hessen, 27.08.1992 - 3 N 109/87   

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https://dejure.org/1992,6317
VGH Hessen, 27.08.1992 - 3 N 109/87 (https://dejure.org/1992,6317)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27.08.1992 - 3 N 109/87 (https://dejure.org/1992,6317)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27. August 1992 - 3 N 109/87 (https://dejure.org/1992,6317)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 47 VwGO, § 1 Abs 7 BBauG, § 8 Abs 4 BBauG, § 11 Abs 1 BauNVO
    Normenkontrollantrag über die Gültigkeit eines vorzeitigen Bebauungsplanes, der in einem reinen Wohngebiet ein Sondergebiet festsetzt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren, Umfassende Nichtigerklärung auch bei Antrag auf Teilnichtigkeit; Bauleitplanung: Dringende Gründe für die vorzeitige Aufstellung eines Bebauungsplans, Voraussetzungen für die Festsetzung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.03.1986 - 10 C 45/85

    Änderung; Bebauungsplan; Entwicklung; Private Interessen; Bauherr

    Auszug aus VGH Hessen, 27.08.1992 - 3 N 109/87
    Erforderlich ist eine Bebauungsplanänderung nicht, die im wesentlichen nur dazu dient, eine vom ursprünglichen Bebauungsplan abweichende Fehlentwicklung im privaten Interesse der betroffenen Bauherren zu legalisieren, ohne daß gleichzeitig städtebauliche Gründe für eine solche Änderung sprechen (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 5.3.1986, BauR 1986, 412; HessVGH, Urteil vom 20.6.1990, BRS 50 Nr. 7; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand: Oktober 1991, § 1 Rdnr. 39).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VGH Hessen, 27.08.1992 - 3 N 109/87
    Das Abwägungsgebot erfordert, daß eine Abwägung überhaupt stattfindet, daß in die Abwägung alle nach Lage der Dinge zu berücksichtigenden Belange eingestellt werden und daß weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301 (309) und vom 01.11.1974, BVerwGE 47, 144 (146).
  • BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71

    Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans:

    Auszug aus VGH Hessen, 27.08.1992 - 3 N 109/87
    Das Abwägungsgebot erfordert, daß eine Abwägung überhaupt stattfindet, daß in die Abwägung alle nach Lage der Dinge zu berücksichtigenden Belange eingestellt werden und daß weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301 (309) und vom 01.11.1974, BVerwGE 47, 144 (146).
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus VGH Hessen, 27.08.1992 - 3 N 109/87
    Einen Nachteil im Sinne der vorgenannten Bestimmung kann geltend machen, wer vorträgt, Träger eines schutzwürdigen Interesses zu sein, das bei der Bebauungsplanung hätte berücksichtigt werden müssen, aber nicht oder nicht genügend berücksichtigt worden ist (BVerwG, Beschluß vom 9.11.1979, BVerwGE 59, 87 (99); Battis-Krautzberger-Löhr, BBauG, 3. Aufl., § 10 Rdnr. 15).
  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

    Auszug aus VGH Hessen, 27.08.1992 - 3 N 109/87
    Die Frage, ob eine Teil- oder Gesamtnichtigkeit anzunehmen ist, beantwortet sich danach, ob der gültige Teil des Plans, für sich betrachtet, noch eine den Anforderungen des § 1 BBauG gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und ob die Gemeinde nach ihrem im Planverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20.08.1991, NVwZ 1992, 567; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BBauG, Stand: Oktober 1991, § 10 Rdnr. 36).
  • BVerwG, 08.08.1989 - 4 NB 2.89

    Entbehrlichkeit der Festsetzung baulicher bzw. technischer Maßnahmen; Reichweite

    Auszug aus VGH Hessen, 27.08.1992 - 3 N 109/87
    Einzelne Regelungen eines Bebauungsplans können dann nicht mehr sinnvoll sein, wenn ihre Nichtigkeit das Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, so daß nur noch ein Planungstorso übrig bleiben würde (BVerwG, Beschluß vom 8.8.1989, DVBl. 1989, 1103 (1104).
  • BVerwG, 14.12.1984 - 4 C 54.81

    "Zwingende" bzw. "dringende" als Voraussetzungen für die Aufstellung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 27.08.1992 - 3 N 109/87
    Dringende Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 BBauG stellen eine Konkretisierung des städtebaulichen Erfordernisses (§ 1 Abs. 3 BBauG) für den Bebauungsplan in den Fällen dar, in denen ein beschlossenes planerisches Gesamtkonzept für das Gemeindegebiet in Gestalt des Flächennutzungsplans noch nicht existiert und dessen Aufstellung nicht abgewartet werden kann (BVerwG, Urteil vom 14.12.1984, DVBl. 1985, 795 (796); Gaentzsch, Berl.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2021 - 8 C 10362/20

    Bebauungsplan "Quartier Alte Brauerei" der Stadt Zweibrücken unwirksam

    Im Einklang damit hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Altenheim, Tagescafé, Pension, Wohnen" als mit § 11 Abs. 1 BauNVO unvereinbar angesehen, weil es sich nicht wesentlich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheide; denn die festgesetzte Kombination von Nutzungsarten sei auch in einem Mischgebiet zulässig (vgl. HessVGH, Beschluss vom 27. August 1992 - 3 N 109/87 -, BRS 54 Nr. 11 und juris, Rn. 28; s.a. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. August 2001 - 1 MN 2456/01 -, juris, Rn. 10, zur Unzulässigkeit der Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Altenwohnen").

    Der Verstoß der Festsetzung von sonstigen Sondergebieten mit der Zweckbestimmung "Seniorenwohnen, Hotel, Wohnen" gegen § 11 Abs. 1 BauNVO hat die Gesamtunwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans zur Folge: Da die Festsetzung der Sondergebiete SO 1 bis SO 4 den Regelungskern des Bebauungsplans bildet, würde ihre bloße Teilunwirksamkeit dazu führen, dass die verbleibenden Regelungen keine sinnvolle städtebauliche Ordnung mehr ergeben; vielmehr bliebe nur noch ein Planungstorso übrig (so auch HessVGH, Beschluss vom 27. August 1992, a.a.O., Rn. 32 in einem vergleichbaren Fall).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.2012 - 8 S 938/11

    (Unzulässige) Festsetzung eines Wochenendhausgebiets, in dem "ausnahmsweise" auch

    Die festgesetzte Gebietsart unterscheidet sich damit nicht wesentlich von den in den §§ 2 bis 10 genannten Gebieten (vgl. auch Söfker a.a.O. RdNrn. 23 und 29; Hess. VGH, Beschluss vom 27.08.1992 - 3 N 109/87 - juris RdNr. 28).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.2012 - 8 S 233/11

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan - Festsetzung eines

    Die festgesetzte Gebietsart unterscheidet sich damit nicht wesentlich von den in den §§ 2 bis 10 genannten Gebieten (vgl. auch Söfker a.a.O. RdNrn. 23 und 29; Hess. VGH, Beschluss vom 27.08.1992 - 3 N 109/87 - juris RdNr. 28).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.1994 - 11a NE 35/90

    Abwägungsgebot; Öffentlicher Parkplatz; Blockinnenbereich; Bebauungsplan;

    BVerwG, Beschluß vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = NVwZ 1992, 567 und Beschluß vom 08.08.1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 und Beschluß vom 04.01.1994 - 4 NB 30.93 - und HessVGH, Beschluß vom 27.08.1992 - 3 N 109/87 -, BRS 54 Nr. 11.
  • VG Magdeburg, 19.03.2010 - 4 A 35/08

    Versagung der Genehmigung eines vorzeitigen Bebauungsplans für einen Windpark

    Dringende Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 BauGB stellen eine Konkretisierung des städtebaulichen Erfordernisses für den Bebauungsplan in den Fällen dar, in denen ein beschlossenes planerisches Gesamtkonzept für das Gemeindegebiet in Gestalt des Flächennutzungsplans noch nicht existiert und dessen Aufstellung nicht abgewartet werden kann (Hess. VGH, Beschluss vom 27.08.1992 - 3 N 109/87 -, BRS 54 Nr. 11).
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